Die Wirtschaftsweisen, von denen übrigens keiner im Alter auf die Zahlungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung angewiesen ist, werden nicht müde, über die vorgezogene Rente mit 63 zu schelten und diese als Ursache allen Übels zu brandmarken. Dabei wird oftmals nicht genug differenziert.

Es gibt nicht die “eine” Rente mit 63

Die „Rente mit 63“ ist ein umgangssprachlicher Begriff für zwei unterschiedliche Regelungen in der gesetzlichen Rentenversicherung in Deutschland, die sich auf Personen beziehen, die viele Jahre Beiträge gezahlt haben. Wir müssen unterscheiden zwischen der

  • Rente für langjährig Versicherte (35 Jahre) und der
  • Rente für besonders langjährig Versicherte (45 Jahre)

Diese unterscheiden sich deutlich in Voraussetzungen, Abschlägen und dem frühesten möglichen Rentenbeginn.

Die Rente für langjährig Versicherte (mit Abschlägen)

Voraussetzungen

  • Mindestens 35 Versicherungsjahre (Wartezeit)
    Dazu zählen:
    • Pflichtbeiträge aus Arbeit oder Selbstständigkeit
    • freiwillige Beiträge
    • Kindererziehungszeiten
    • Zeiten der Pflege von Angehörigen
    • Wehr-/Zivildienst
    • Zeiten der Arbeitslosigkeit (ALG I, begrenzt auch ALG II)

Rentenbeginn

  • Frühestens mit 63 Jahren
  • Ein Rentenbeginn vor der regulären Altersgrenze (67 ab Jahrgang 1964) ist möglich, aber nur mit Abschlägen

Abschläge

  • 0,3 % pro Monat, den man vor der regulären Altersgrenze in Rente geht
  • Das ergibt 3,6 % pro Jahr
  • Maximaler Abschlag: 14,4 % (wenn man 48 Monate früher geht)

Beispiel

Ein Arbeitnehmer mit Jahrgang 1964 kann regulär mit 67 in Rente gehen.
Will er mit 63 in Rente, sieht die Rechnung wie folgt aus:

  • 4 Jahre x 3,6 % = 14,4 % Abschlag auf die gesamte Rente – dauerhaft

Das bedeutet für die Standardrente 2025:

  • 1.835,55 EUR brutto x 14,4 % Abschlag = 264,75 EUR im Monat weniger das restliche Leben lang

Die Rente für besonders langjährig Versicherte (abschlagsfrei)

Voraussetzungen

  • Mindestens 45 Versicherungsjahre (Wartezeit)
    Dazu zählen (strenger als bei 35 Jahren!):
    • Pflichtbeiträge aus Beschäftigung/Selbstständigkeit
    • Kindererziehungszeiten (bis zu 10 Jahre pro Kind, bei zeitgleicher Erziehung ggf. anteilig)
    • Pflege von Angehörigen
    • Arbeitslosigkeit nur begrenzt (ALG I – aber nicht Hartz IV bzw. Bürgergeld)
    • keine freiwilligen Beiträge alleine

Frühester Rentenbeginn (nach Geburtsjahr gestaffelt)

Die Möglichkeit, mit 63 Jahren nach 45 Jahren Versicherungszeit die abschlagsfreie Rente für besonders langjährige Versicherte zu beziehen, hatten nur die Jahrgänge bis 1952. Für jedes Geburtsjahr später wird der mögliche Rentenbeginn um 2 Monate nach hinten verschoben. Und ab dem Jahrgang 1965 bleibt es beim Mindestalter von 65 Jahren für den Rentenbeginn.

GeburtsjahrRentenbeginn ohne Abschlag
bis 1952mit 63 Jahren
1953mit 63 + 2 Monate
1954mit 63 + 4 Monate
ab 1964mit 65 Jahren

Die Schelte der Wissenschaftler gilt vorrangig der abschlagsfreien Rente für besonders langjährig Versicherte.

… wird fortgesetzt

Rente Teil 3 – Die vielgescholtene Rente mit 63

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